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   OLG Stuttgart, 05.08.2013 - 17 WF 152/13   

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https://dejure.org/2013,39277
OLG Stuttgart, 05.08.2013 - 17 WF 152/13 (https://dejure.org/2013,39277)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.08.2013 - 17 WF 152/13 (https://dejure.org/2013,39277)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05. August 2013 - 17 WF 152/13 (https://dejure.org/2013,39277)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigungsfähigkeit einer Einmalzahlung bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

  • Justiz Baden-Württemberg

    Trennungsunterhalt: Berücksichtigung der Jubiläumsprämie des Vorjahres bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Unterhaltspflichtigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1578 Abs. 1; BGB § 1610 Abs. 1
    Berücksichtigung einer Einmalzahlung bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Berücksichtigung der Jubiläumsprämie des Vorjahres bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 1004/96

    Keine Verletzung von GG Art 3 Abs 1 iVm GG Art 6 Abs 1 durch Anrechnung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.08.2013 - 17 WF 152/13
    Berufsbedingte Aufwendungen sind vom Einkommen abziehbare Werbungskosten, weil sie zur Einkommenserzielung notwendig sind (BGH, FamRZ 1998, 893).
  • AG Nürtingen, 21.06.2013 - 17 F 393/13

    Berücksichtigung einer Prämie bei der Berechnung des Trennungsunterhaltes

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.08.2013 - 17 WF 152/13
    Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts- Familiengericht - Nürtingen vom 21.06.2013 (17 F 393/13) in der Fassung des Beschlusses vom 16.07.2013 wird.
  • OLG Karlsruhe, 17.02.2017 - 5 UF 144/16

    Trennungsunterhalt: Berücksichtigung der privaten Nutzung des Firmenwagens bei

    Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob die gem. § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung der Höhe des geldwerten Vorteils sich an dieser steuerlichen Bewertung zu orientieren hat (vgl. etwa OLG Karlsruhe vom 27.08.2015 - 2 UF 69/15, juris Rn. 47; OLG Hamm vom 29.10.2012 - 9 UF 64/12, juris Rn. 75 m.w.N.; vom 30.10.2008 - 2 UF 43/08, juris Rn. 52; OLG Bamberg vom 04.01.2007 - 2 UF 182/06, juris Rn. 43; OLG Hamburg vom 07.05.2015 - 2 UF 82/14, juris Rn 24; offenbar ebenso OLG Stuttgart vom 05.08.2013 - 17 WF 152/13, juris Rn. 5).

    Die zitierte abweichende Meinung würde hier vom Nettolohn von 88.000 EUR nochmals 4.000 EUR fiktive Steuerlast abziehen und damit zu einem Nettoeinkommen von 84.000 EUR kommen, obwohl diese Steuerlast von 4.000 EUR bereits an anderer Stelle des Nettoeinkommens abgezogen ist (ebenso wie hier OLG Hamm vom 29.10.2012 - 9 UF 64/12, juris Rn. 76; offenbar auch OLG Stuttgart vom 05.08.2013 - 17 WF 152/13, juris Rn. 5).

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